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Yorkshire-Terrier ist harmlos und erfordert keine Zustimmung des Vermieters!

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Vermieter dürfen Mietern nicht verbieten, einen Yorkshire-Terrier zu halten - selbst dann nicht, wenn Hunde in der Wohnung laut Mietvertrag genehmigungspflichtig sind.

Die Versagung der Genehmigung zur Haltung eines Yorkshire-Terriers ist rechtsmißbräuchlich, da Hunde dieser Rasse von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen, sind und sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können und somit erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen.

Daher dürften sie wie andere Kleintiere ohne Genehmigung gehalten werden. Dies gilt aber nur solange das Tier sich brav verhält. Wenn es beispielsweise mit seinem Kot Anlagen oder Spielplätze in der Nähe des Hauses verschmutzt, kann der Vermieter die Haltung verbieten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagten als Vermieterin zur Erteilung der - ausdrücklich verweigerten - Zustimmung zur Haltung des Yorkshire-Terriers durch die Klägerin in ihrer Wohnung verurteilt, weil die Beklagten sich im vorliegenden Fall auf den in § 9 des Mietvertrages vereinbarten Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich einer Tierhaltung des Mieters nicht berufen können.

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LG Kassel, 30.01.1997 - Az: 1 S 503/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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