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Mehrwertsteuer muss nachgewiesen werden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Will ein Geschädigter die bei der Reparatur angefallene Mehrwertsteuer ersetzt haben, so sind die Kosten durch Rechnung oder Quittung nachzuweisen.

Diese Nachweispflicht entfällt auch dann nicht, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass bei der in Eigenregie durchgeführten Reparatur ausschließlich Neuteile verwendet wurden.

Bei Eigenreparatur und Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparatur auch Nutzungsausfallentschädigung zu.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung beschränkt sich gemäß §§ 249, 251 BGB auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Die von einem Gutachter geschätzte voraussichtliche Reparaturzeit ist daher nicht maßgebend.

Bei Selbstreparatur besteht Anspruch auf Nutzungsausfall nur bei tatsächlich nachgewiesenem Kfz-Ausfall, wobei bei unstreitig nicht verkehrstüchtigen Fahrzeugen ein tatsächlicher Nutzungsausfall jedenfalls dem Grunde nach feststeht.

Wird zur konkreten Dauer der Reparatur nichts vorgetragen, kann in einem solchen Fall die notwendige (Mindest-)Dauer nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden. In diesem Zusammenhang stellt die vom Gutachter angegebene voraussichtliche Dauer jedenfalls ein Indiz dar.


LG Frankfurt/Oder, 13.05.2004 - Az: 15 S 309/03

ECLI:DE:LGFRANK:2004:0422.15S309.03.0A

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