Der Ersatz der Wertminderung gründet sich nicht auf § 249 BGB (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands), sondern auf § 251 Abs. 1 BGB. § 251 Abs. 1 BGB erfasst die Schadensposten, die verbleiben, wenn die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.
Dies trifft auf die Wertminderung zu, weil es sich bei dieser um einen zu ersetzenden Vermögensschaden handelt, der auch nach technisch einwandfreier Reparatur verbleibt.
Den Abzug der Mehrwertsteuer, wenn diese nicht anfällt, sieht das Gesetz jedoch lediglich im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, nicht aber im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB vor. Dabei handelt es sich auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr ergibt die historische Auslegung, dass die Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB gerade bewusst nicht im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB eingeführt wurde.
Dies trifft auf die Wertminderung zu, weil es sich bei dieser um einen zu ersetzenden Vermögensschaden handelt, der auch nach technisch einwandfreier Reparatur verbleibt.
Den Abzug der Mehrwertsteuer, wenn diese nicht anfällt, sieht das Gesetz jedoch lediglich im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, nicht aber im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB vor. Dabei handelt es sich auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr ergibt die historische Auslegung, dass die Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB gerade bewusst nicht im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB eingeführt wurde.
AG Nürnberg, 31.10.2022 - Az: 240 C 3118/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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