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Wertminderung nach einem Verkehrsunfall und die Mehrwertsteuer

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Streitig war vorliegend allein die Frage, ob die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Wertminderung in voller Höhe, wie vom Sachverständigen mit 500,00 € berechnet, ersetzt verlangen kann, oder ob, wie von Beklagtenseite behauptet, die Mehrwertsteuer in Höhe von 79,83 € in Abzug zu bringen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin muss sich die von der Beklagtenseite vorgenommenen Kürzung der Mehrwertsteuer nicht entgegenhalten lassen.

Auf die unstreitige Wertminderung von € 500 wurden von der Beklagten vorgerichtlich netto € 420,17 gezahlt. Da aber die Wertminderung eine steuerneutrale Position ist, die gerade keine Mehrwertsteuer enthält, ist auch die Differenz von € 79,83 ersatzfähig. Diese folgt daraus, dass es sich, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei dem Ersatz des Minderwertes um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB handelt:

„Der (echte) merkantile Minderwert entspringt, wie schon dargelegt wurde, der teilweisen Unmöglichkeit der Naturalrestitution, wie sie § 251 Abs. 1 BGB ausdrücklich regelt.“ (BGH, 08.12.1981 - Az: IV ZR 153/80).

Für diese Schadensposition gibt es kein „brutto“ oder „netto“, da ihr gerade kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.


AG München, 15.03.2022 - Az: 332 C 273/22

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