Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.475 Anfragen

Tankkarte unberechtigt genutzt: Kündigung rechtmäßig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die private Nutzung einer dienstlich überlassenen Tankkarte entgegen den Vorgaben einer Dienstwagenrichtlinie kann als schwerwiegende Pflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere, wenn die zweckwidrige Nutzung planmäßig und wiederholt erfolgt und dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne Weiteres erkennbar war.

Wann liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor?

Gegenstand des Verfahrens war die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die auf die zweckwidrige Nutzung einer arbeitgeberseitig überlassenen Tankkarte gestützt wurde. Der Arbeitnehmer hatte die ihm zur Betankung seines Dienstfahrzeugs ausgehändigte Tankkarte über einen mehrjährigen Zeitraum wiederholt dazu verwendet, private Fahrzeuge zu betanken sowie eine Fahrzeugpflege an einem Privatfahrzeug bezahlen zu lassen. Im konkret zu entscheidenden Fall betraf dies mehr als 30 Tankvorgänge sowie eine Fahrzeugreinigung, durch die dem Arbeitgeber ein Vermögensschaden im vierstelligen Bereich entstand.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Die Prüfung erfolgt zweistufig: Zunächst ist zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ als wichtiger Grund geeignet ist; anschließend bedarf es einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien (vgl. BAG, 31.07.2014 - Az: 2 AZR 505/13; BAG, 08.05.2014 - Az: 2 AZR 249/13).

Auch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, kann einen wichtigen Grund darstellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vom Betrieb Schäden abzuwenden, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Die zweckwidrige Verwendung einer Tankkarte zur Betankung privater Fahrzeuge stellt eine solche Pflichtverletzung dar, da eine dem Arbeitnehmer überlassene Tankkarte im Grundsatz ausschließlich der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten und dienstlicher Zwecke dient; der Arbeitgeber erfüllt hierdurch seine Vorschusspflicht nach § 669 BGB (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 15.03.2011 - Az: 2 Sa 526/10).

Wie ist eine Dienstwagenrichtlinie auszulegen?

Handelt es sich bei einer Dienstwagenrichtlinie um eine vom Arbeitgeber vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, ist sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners. Ansatzpunkt ist in erster Linie der Vertragswortlaut; ist dieser nicht eindeutig, kommt es darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. BAG, 25.08.2022 - Az: 8 AZR 453/21; BAG, 16.12.2021 - Az: 8 AZR 498/20; BAG, 28.02.2019 - Az: 8 AZR 201/18; BAG, 20.10.2022 - Az: 8 AZR 332/21).

Regelt eine Dienstwagenrichtlinie die Verpflichtung des Mitarbeiters, das überlassene Fahrzeug bei Dienstreisen einzusetzen, sowie die Bindung an Weisungen des Arbeitgebers zur Nutzung einer Tankkarte, ergibt sich daraus in der Gesamtschau regelmäßig mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Tankkarte nicht zur Betankung privater Fahrzeuge eingesetzt werden darf. Eine ausdrückliche Aufzählung sämtlicher denkbarer Umgehungsvarianten ist hierfür nicht erforderlich, da der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Vertragstreue seiner Beschäftigten vertrauen darf.

Wann ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich?

Nach dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem für verhaltensbedingte Kündigungen maßgeblichen Prognoseprinzip ist vor einer Kündigung wegen steuerbaren Fehlverhaltens grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die Abmahnung zu einem vertragsgemäßen Verhalten in der Zukunft führt und das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt werden kann.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Niedersachsen, 29.03.2023 - Az: 2 Sa 313/22

ECLI:DE:LAGNI:2023:0329.2Sa313.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...
Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant