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Tankkarte unberechtigt genutzt: Kündigung rechtmäßig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 33 Minuten

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Die private Nutzung einer Tankkarte entgegen den Regelungen einer Dienstwagenrichtlinie kann eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Seit dem Jahr 2019 handelte es sich dabei um einen BMW 320 d Touring (Diesel) mit einem Tankvolumen von 59 Litern.

Bei der Beklagten besteht eine Dienstwagenrichtlinie, die u.a. vorsah: „6.5 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Weisungen der Firma in Bezug auf die Nutzung einer Tankkarte und Servicekarte Folge zu leisten.“

Im Zusammenhang mit der Fahrzeugübergabe wurden dem Kläger zwei Tankkarten ausgehändigt. Mit diesen Tankkarten nahm der Kläger Tankvorgänge vor, bei denen er sein Privatfahrzeug Typ Porsche 911 Cabrio mit Superkraftstoff betankte. Darüber hinaus nahm der Kläger mit den Tankkarten auch Tankvorgänge vor, bei denen er sein Privatfahrzeug Typ VW Touareg mit einem Tankvolumen von mehr als 59 Litern Diesel (= Tankgröße des Firmenfahrzeugs) betankte.

Am 19. September 2021 nutzte der Kläger die ihm überlassene Tankkarte, um eine Cabrio-Pflege im Wert von 12,99 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) an der Aral-Tankstelle in Jena an seinem Privatfahrzeug Typ Porsche 911 Cabrio vornehmen zu lassen.

Mit Schreiben vom 5. November 2021 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche Kündigung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB kann nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszweckes dient, kann an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verlangt von den Parteien eines Arbeitsverhältnisses, gegenseitig auf die Rechtsgüter und die Interessen der jeweils anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise erwartet werden kann. Der Arbeitnehmer ist in jedem Fall verpflichtet, vom Betrieb Schäden abzuwenden, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

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