Wenn ein Versicherter gegenüber dem Versicherer vorsätzlich keine oder keine wahrheitsgemäßen Angaben über die Personalien des Unfallgegners macht, so verletzt dies die vertraglich vereinbarte Obliegenheitspflicht. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung leistungsfrei wird, wenn der Versicherte sich dazu verpflichtet hat, der Versicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls jede Auskunft zu erteilen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalls notwendig ist.
LG Offenburg, 30.04.2014 - Az: 6 O 125/13
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