Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Rechtsgrundlage für die
Entziehung der Fahrerlaubnis ist
§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit
§ 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen (Satz 2). § 11 Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden (Satz 3).
Gemäß
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte
Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
Zwar rechtfertigt das Alter eines Kraftfahrers für sich allein noch nicht die Annahme der Ungeeignetheit und nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte kann einen Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis bilden.
Dennoch bestanden im vorliegenden Fall hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des vom Kläger am 8. Februar 2010 verursachten
Unfalls Zweifel an der Fahreignung des Klägers bestehen.
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