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Anspruch auf Ausgleich des aufgrund des Unfallereignisses erlittenen Rentenschadens

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall über Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund eines Rentenschadens.

Am 08.05.2013 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall, den der zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallverursacher allein verschuldet hatte, verletzt. Unfallbedingt war der Kläger etwa 1 Jahr arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit von Mai bis September 2004 versuchte er erfolglos eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. In der Folgezeit verlor er seinen Arbeitsplatz. In der Zeit vom 29.10.2004 bis 26.02.2006 erhielt er Arbeitslosengeld. Ab 01.03.2006 bezog der Kläger eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, die von dem Rentenversicherungsträger mit einem Abschlag von 15,3 % versehen wurde.

Bis zum Eintritt in die Regelaltersrente leistete die Beklagte die ausgefallenen Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger, wodurch das Rentenkonto zum Zeitpunkt des Eintritts in die Regelaltersrente den Stand aufwies, den es auch aufgewiesen hätte, wenn der Kläger ohne Unfallereignis bis zu seinem 65 Lebensjahr gearbeitet und in die Rentenkasse einbezahlt hätte. Zudem nahm der Rentenversicherungsträger die Beklagte aufgrund der Gewährung vorzeitiger Altersrente in Regress. Seit 01.06.2010, nämlich mit Vollendung seines 65. Lebensjahres, erhielt der Kläger die Regelaltersrente, bei der sich die bei der vorzeitigen Altersrente erfolgte Minderung des Rentenanspruchs fortsetzte.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.01. und 14.05.2013 auf, ihre Haftung für den Rentenschaden des Klägers anzuerkennen und Schadensersatz entsprechend der monatlichen Kürzung der Altersrente zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, zum erstattungsfähigen Schaden gehörte auch die Erstattung der Rentenminderbeträge.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht Anspruchsinhaber, sondern Ansprüche seien auf den Rentenversicherungsträger übergegangen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch für die sich aus der Kürzung der Regelaltersrente seit dem 01.06.2010 gegebene Rentenminderung zu, denn der Kläger ist nicht Inhaber des materiellen Anspruchs.

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