Die Leistungsverpflichtungen des
Veranstalters von
Pauschalreisen ergeben sich aus der
Reisevertragsbestätigung in Verbindung mit der Reisebeschreibung in dem vom Veranstalter herausgegebenen
Reiseprospekt.
Ein Veranstalter von Clubreisen, der umfangreiche Sportmöglichkeiten anbietet, ist nicht nur verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die in der Reisebeschreibung genannten Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden sind; vielmehr hat er auch dafür einzustehen, dass die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein
Reisemangel vor.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, ein großes Reiseunternehmen, bietet in mehreren Ländern Pauschalurlaubsreisen in jeweils „Club ...“ genannten Ferienclubs an, so auch in Nabeul (Tunesien). In dem Reiseprospekt der Beklagten, in dem der „Club ... Tunesien“ beschrieben ist, werden den Reisenden umfangreiche Sportmöglichkeiten angeboten, die vor Ort gegen Entgelt gebucht werden können. Unter anderem wird auf einen Reitstall mit 16 Pferden (Araber, Berber) auf dem Clubgelände, auf Reitkurse und Reitausflüge hingewiesen.
Der Ehemann der Kläger zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 (nachfolgend: Erblasser) buchte für sich und seine Familie bei der Beklagten für die Zeit vom 21.12.1994 bis zum 04.01.1995 eine Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt im „Club ... Tunesien“.
Am 25.12.1994 nahm er an einem zweistündigen Ausritt teil, den er beim „Club ...“ gebucht und bezahlt hatte. Als das Pferd einer 13-jährigen Mitreiterin nervös wurde, übernahm es der Erblasser. Nachdem das Pferd erneut nervös geworden war, stieg der Erblasser ab und hielt es am Zügel fest. In diesem Augenblick sprang das Pferd mit allen vier Beinen gleichzeitig in die Luft und traf den Erblasser am linken Knie. Dieser erlitt eine Tibiakopffraktur; ihm wurde übel; er musste mit einem Wagen abtransportiert werden. Noch in Tunesien wurde der Erblasser operativ versorgt. In der Folgezeit litt der Erblasser unter starken Schmerzen und war arbeitsunfähig. Er wurde mehrfach operiert. Am 29.07.1995 verstarb er infolge einer thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura. Mir ihrer Klage haben die Kläger die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt. Widerklagend hat die Beklagte restliche Reisekosten geltend gemacht.
Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Kläger im Wege der Teilklage nur noch die Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 16000 DM und eines Schmerzensgeldes von 45000 DM sowie Abweisung der Widerklage verlangt. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Revision hatte Erfolg; sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache im Umfang der Klage; die Widerklage wurde abgewiesen.
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