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Tipps - Steuerpflicht durch Online-Verkäufe?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei regelmäßigen Verkäufen von Waren über Internet-Auktionen kann es sich um einen Gewerbebetrieb handeln.

Eine selbständige nachhaltige Betätigung ist steuerpflichtig, wenn diese mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Die Steuerpflicht erstreckt sich dann auf Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer.

Bei der Anbieterkennzeichnung muss gem. § 6 Nr. 6 Teledienstegesetz (TDG) eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn keine Umsatzsteuer bezahlt wird.

Nicht steuerpflichtig ist, wer nur gelegentlich bei einer Internet-Auktion verkauft oder kauft.

Besonderheit für Kleinunternehmer

Ein Kleinunternehmer darf sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenen Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen wird. Der Kleinunternehmer darf dann in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen.

Die Umsatzsteuerbefreiung muss jedoch nicht in Anspruch genommen werden.

Bei der Fragen, ob es günstig ist, die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, kommt es entscheidend auf den Kundenkreis an.

Handelt es sich bei den Kunden um Unternehmer, so ist die Auswahl samt der Umsatzsteuer auf den Rechnungen günstiger.

Unternehmer, die keine Umsatzsteuer zahlen, können eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, wenn er Leistungen innerhalb der EU erbringt.

Führt der Kleinunternehmer in der Regel Geschäfte mit Privatleuten und Verbrauchern durch, kann er die „ersparte“ Umsatzsteuer als Gewinn vereinnahmen oder seine Leistungen billiger anbieten.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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