Ein
Berufsbetreuer i.S. der §§ 1896 ff BGB erzielt Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und ist somit gewerbesteuerpflichtig.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ausgebildeter Diplom-Pädagoge und Gestalttherapeut und war in den Streitjahren (1995 bis 1999) als berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) selbständig tätig. Die erzielten Einkünfte sah er als solche aus selbständiger Arbeit an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gelangte erst im Jahr 2000 zu der Auffassung, die Tätigkeit als berufsmäßiger Betreuer führe zu gewerblichen Einkünften. Mit Schreiben vom 26. September 2000 wurde der Kläger aufgefordert, ab dem 1. Januar 2001 Bücher zu führen und Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre abzugeben. Weil der Kläger in der Folgezeit keine Gewerbesteuererklärungen abgab, schätzte das FA die gewerblichen Einkünfte in Höhe der erklärten Jahresüberschüsse und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.
Die nach erfolglosen Einsprüchen gegen die Aufforderung zur Buchführung und die Gewerbesteuermessbescheide erhobenen Klagen wies das Finanzgericht (FG) ab (FG Münster, 09.04.2003 - Az: 10 K 1732/01 S).
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG angenommen, dass der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.
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