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Zurechnung von Verkäufen über die Internet-Auktionsplattform eBay

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay sind der Person zuzurechnen sind, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der verheiratete Kläger hatte 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform eBay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Unter seinem Nutzernamen wurden über die Plattform eBay Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an eBay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. eBay listete bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auf. Das beklagte Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten.

Deren Klage hatte das Finanzgericht abgewiesen (Urt. v. 22.09.2010 - 1 K 3016/08). Der BFH hatte es aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien. Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Kläger, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht hatte die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide aufgehoben (Urt. v. 19.12.2013 - 1 K 1939/12). Das beklagte Finanzamt erließ dann an den Kläger gerichtete Umsatzsteuerbescheide.

Das FG Stuttgart hat entschieden, dass der Umsatzsteuerbescheid 2005 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, soweit das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum regulären Steuersatz mit mehr als 6.906 Euro angesetzt hat. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger schuldet die Umsatzsteuer aus den eBay-Verkäufen. Im Jahr 2005 hat der Kläger jedoch nur die nachweislich bis zum 20.06.2005 getätigten Verkäufe zu versteuern. Festsetzungsverjährung war bei Erlass der Bescheide noch nicht eingetreten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts sind Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform eBay der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt wurden. Diese Person sei Unternehmer. Bei eBay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Bei solch einem Vertragsschluss sei für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle. Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, "aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen "eBay" bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen." Der Käufer habe auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese könne bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person sei der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.


FG Baden-Württemberg, 26.10.2017 - Az: 1 K 2431/17

Quelle: PM des FG Baden-Württemberg

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