Hat ein Mieter einen Schlüssel einer Schließanlage verloren, so kann der Vermieter nur den konkret entstandenen Schaden verlangen. Es ist daher erforderlich, dass die Schlösser auch tatsächlich ausgetauscht wurden. Eine fiktive Schadensberechnung aufgrund eines Kostenvoranschlags ist unzulässig.
Beim Verslust eines Schlüssels einer Schließanlage kann der Vermieter nur den konkret entstandenen Schaden verlangen, der ihm durch den tatsächlichen Austausch der Schlösser entstanden ist.
Beim Verslust eines Schlüssels einer Schließanlage kann der Vermieter nur den konkret entstandenen Schaden verlangen, der ihm durch den tatsächlichen Austausch der Schlösser entstanden ist.
LG Freiburg, 23.04.2013 - Az: 9 S 154/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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