Befinden sich in einem Wohnhaus gleich vier Arzt-/Heilbehandlungspraxen mit entsprechendem regen Publikumsverkehr, so ist ein Eigentümerbeschluß über die Außerbetriebsetzung der Schließanlage der Haustür tagsüber zu bestimmten Zeiten als ordnungsmäßiger Gebrauch gemäß § 15 Abs. 2 WEG zu beurteilen. Es sind hiermit keine unvermeidbaren Nachteile im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG für die Wohnungseigentümer verbunden.
AG Kassel, 14.03.2007 - Az: 800 II 146/06 WEG
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