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Hausgeldzahlungen fünf Jahre nicht gezahlt: Einziehung des Wohnungseigentums

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Dem beklagten Wohnungseigentümer ist eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten gegenüber den anderen Wohnungseigentümern bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last zu legen, die die Fortsetzung der Eigentümergemeinschaft unzumutbar macht, wenn es zur konstanten Nichtzahlung von Hausgeldern oder sonstigen Beiträgen zum finanziellen Bedarf der Eigentümergemeinschaft kommt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gerichtsbekannt hat der Beklagte bereits seit mehreren Jahren diese Beiträge nicht mehr freiwillig gezahlt, es bedurfte vielmehr konstant der Titulierung im Rechtsstreit. Auch in Ansehung des Vorbringens des Beklagten führte auch die Zwangsvollstreckung aus diesen Titeln nicht zur hinreichenden Befriedigung der Klägerin.

Das Gericht kann dabei ohne weiteres das von der Klägerin vorgetragene Zahlenwerk zugrunde legen, weil sich der Beklagte lediglich in nicht hinreichend substantiierter Weise dagegen gewehrt hat. Die einzelnen Forderungen, Zahlungen und Gutschriften hat er nicht näher an- bzw. aufgegriffen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Berücksichtigung von Zahlungen seiner Mieter anzuführen. Das Gericht kann es jedoch dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin diese Zahlungen tatsächlich berücksichtigt hat oder nicht. Denn der überwiegende Anteil der in diesem Verfahren zugrunde gelegten Rückstände beruht auf Titeln oder Ansprüchen, die erst nach den behaupteten Zahlungen der Mieter überhaupt entstanden sind, nämlich diejenigen aus dem Verfahren 800 C 431/20 (und damit erst aus im Jahr 2020 stammenden) in Höhe von insgesamt 7.478,82 und die (unstreitig nicht erfolgten) Hausgeldvorauszahlungen für 2020 i. H. v. 2.789,00 €. Da die behaupteten Zahlungen der Mieter, sofern sie überhaupt hier maßgeblich sind, davor erfolgten, können sie denklogisch nicht auf die erst später entstandenen Forderungen angerechnet worden sein. Soweit der Beklagte noch Gutschriften aus Jahresabrechnungen angeführt hat, sind diese nach dem im Detail unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin bereits berücksichtigt.

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