Im vorliegenden Fall war ein Wartepflichtiger nach rechts in eine Vorfahrtsstraße eingebogen, auf der der Verkehr nur stockend floss. Hierbei kam es zu einem
Unfall mit einem vorfahrtsberechtigten Lkw, der sich jedoch unachtsam verhalten hatte. Daher hielt das Gericht eine hälftige Schadenteilsteilung für angebracht. Denn der Wartepflichtige durfte nicht darauf vertrauen, dass ihm der Lkw-Fahrer die Einfahrt gestatten und insoweit auf seine Vorfahrt verzichten würde.
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