Die Parteien streiten um
Ausgleichszahlungen nach der europäischen
Fluggastrechte-Verordnung bzw. hilfsweise um Minderungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Kläger buchten im Februar 2017 bei dem
Reiseveranstalter T. Deutschland GmbH eine
Flugpauschalreise zu einem Gesamtpreis von 2.666,00 € für den Zeitraum 09.07.2017 bis 16.07.2017 mit Flügen von Kassel-Calden nach Mallorca. Der Hinflug wurde gemäß Mitteilung vom 04.07.2017 im Vergleich zur ursprünglichen Ankündigung um 13,5 Stunden nach hinten verschoben und die Ausführung durch die rumänische Airline C. angekündigt und später durchgeführt. Am 05.07.2017 erfolgte die Flugverschiebung für den Rückflug im Vergleich zur ursprünglichen Ankündigung um 3,5 Stunden nach vorne unter Mitteilung der Ausführung durch die Airline A. E.. Hintergrund war die der Beklagten erst am 27.09.2017 erteilte Betriebsgenehmigung. Die Reiseveranstalterin T. Deutschland GmbH zahlte an die Kläger eine Ausgleichszahlung i.H.v. insgesamt 190,40 €. Die Kläger wendeten jeweils auf dem Hin- und Rückflug am Flughafen für Abendessen bzw. Frühstück einen Gesamtbetrag i.H.v. 34,07 € auf.
Die Kläger behaupten, sie seien über die Umstände der fehlenden Betriebsgenehmigung der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden. Darüber hinaus habe es sich auf dem Hinflug, anders als bei dem durch die Beklagte beworbenen Airbus, um eine alte, teils defekte und rumänische Flugmaschine gehandelt.
Die Kläger meinen, ihnen stünden unter Anrechnung der durch die T. Deutschland GmbH geleisteten Ausgleichszahlung Ausgleichsansprüchen nach Fluggastrecht gemäß
Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, 5 VO (EG) Nr. 261/2004 zu, da es sich bei der Beklagten um das ausführende Luftfahrtunternehmen handele bzw. diese aus Gründen der Rechtsscheinhaftung hiernach eintrittspflichtig seien.
Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus dem zwischen der T. Deutschland GmbH und der Beklagten geschlossenen Flugbeförderungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter. Wegen des getrübten Urlaubsgenusses – ohne Anrechnung der Leistungen der T. Deutschland GmbH – bestehe ein
Minderungsanspruch i.H.v. 50 % des Flugpreises, mithin 380 €. Für die veraltete, teils defekte und rumänische Flugmaschine sei ein Anspruch i.H.v. 40 € gerechtfertigt und im Übrigen der Verlust der Mahlzeiten im Hotel zu erstatten.
Die Ansprüche seien darüber hinaus nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6, 7 Abs. 2 EG-RL 2005/29/EG aufgrund der Täuschung der Beklagten über die Betriebsgenehmigung gerechtfertigt.
Die Beklagte meint, es fehle an der Passivlegitimation, da sie aufgrund der fehlenden Betriebsgenehmigung nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen sein könne. Im Übrigen seien die Ansprüche aufgrund der abschließenden Regelungen der §§
651 a ff. BGB nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht ausgeschlossen und diese allein gegenüber dem Reiseveranstalter wegen der erlittenen Unannehmlichkeiten geltend zu machen. Bereits geleistete Ausgleichszahlungen seien anzurechnen.
Mit Beschluss vom 23.03.2018 hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und zur Vorabentscheidung an den EuGH vorgelegt, welcher mit Beschluss vom 06.12.2018 unter Az:
C-292/18 in der Sache entschieden hat.
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