Grundsätzlich hat der Mieter zwar die Pflicht, alles zu unterlassen, was Schaden an und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann. Hierzu zählt auch der Verlust des Haus- und Wohnungsschlüssels. Im Verlustfalle hat der Mieter jedoch nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Bewahrt ein Mieter die Haus- und Wohnungsschlüssel während seines Klinikaufenthalts in dem verschließbaren Wertfach des im Krankenzimmer befindlichen Schrankes auf, so liegt keine Verletzung dieser Obhutspflicht vor. Es besteht keine Verpflichtung des Mieters, die Schlüssel durch die Klinikverwaltung verwahren zu lassen oder das Wertfach vor Verwendung auf seine Einbruchssicherheit zu prüfen.
Wird dem Mieter trotz der Verfahrung im Wertfach der Schlüssel entwendet, so kann der Vermieter die Kosten für den Wechsel der Schließanlage nicht vom Mieter verlangen.
Wird dem Mieter trotz der Verfahrung im Wertfach der Schlüssel entwendet, so kann der Vermieter die Kosten für den Wechsel der Schließanlage nicht vom Mieter verlangen.
AG Ahrensburg, 25.06.2010 - Az: 47 C 1171/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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