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Kosten der Gartenpflege als umlagefähige Betriebskosten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Kosten der Gartenpflege gehören gem. § 556 Abs. 1 S. 3 BGB iVm. § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung grundsätzlich zu den umlagefähigen Kosten. Es handelt sich um laufende Kosten i.S.d.. § 556 Abs. 1 S. 2 BGB.

Dem Vermieter steht bei der Art der Bewirtschaftung und der Auswahl der hierzu beauftragten Unternehmen ein Ermessenspielraum zu. Der Ermessensspielraum wird lediglich durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit begrenzt, § 556 Abs. 3 S. 1 BGB. Dieser Grundsatz verpflichtet den Vermieter, bei der Bewirtschaftung des Mietobjektes möglichst wirtschaftlich vorzugehen, nicht jedoch dazu, stets das kostengünstigste Angebot anzunehmen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirtschaftlichkeit der angesetzten Kosten trägt der Mieter. Hierzu kann beispielsweise auf frühere Abrechnungen, Abrechnungen über vergleichbare Objekte, Preislisten anderer Firmen, Kostentabellen oder ähnliches Bezug genommen werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass der dem Vermieter grundsätzlich zustehende Ermessensspielraum bei Art und Umfang der Bewirtschaftung des Objektes im Bereich der Gartenpflege ganz besonders stark zum Tragen kommt.

Der Ermessensspielraum des Vermieters richtet sich auch nach der Größe und der Lage des Objektes. Bei der Gartenpflege sind auch die Besonderheiten der Wohnlage zu berücksichtigen.


AG Ahrensburg, 03.06.2011 - Az: 45 C 193/11

ECLI:DE:AGAHREN:2011:0603.45C193.11.0A

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