Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter in Praxisräumen eine allgemeinärztliche Praxis betrieben. Dort wurden u.a. auch Drogenabhängige therapiert. Die Mieter bemerkten, dass in der Praxis ein Schlüsselbund mit sämtlichen Schlüsseln zur Praxis und zur Schließanlage nicht mehr auffindbar war. Dieser Schlüsselbund war auf einem Tisch in einem Behandlungszimmer abgelegt worden. Am selben Tag wurden auf Veranlassung des Vermieters 21 Schließzylinder der Schließanlage ausgetauscht. Am Abend des Tages fand sich der Schlüsselbund im Briefkasten der Praxis - es handelte sich somit um einen falschen Alarm.
Der Vermieter verlangte den Ersatz der Austauschkosten i.H.v. EUR 3700, da die Mieter ihre nebenvertragliche Obhutspflicht, alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann, verletzt hätten. Die Schlüssel hätten sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Es hätte ebenfalls darauf geachtet werden müssen, dass diese nicht verloren gehen. Werden die Schlüssel offen liegen gelassen, so entspricht dies nicht der Obhutspflicht. Gerade in einer Arztpraxis, in der es auch unter Verschluss gehaltene Medikamente zur Drogentherapie gibt, muss mit einem Diebstahl gerechnet werden. Mit dem Verlust wurde die Sachgesamtheit Schließanlage für das Gebäude verletzt - ein Missbrauch des Schlüsselbundes war schließlich zu erwarten. Da der Auftrag erteilt war und die Arbeiten ausgeführt waren, schloss sich ein Rückbau, selbst wenn der Vermieter Kenntnis von dem Wiederauffinden des Schlüssels erhalten haben sollte, aus. Die Folge: Die Austauschkosten musste der Mieter bezahlen.
Der Vermieter verlangte den Ersatz der Austauschkosten i.H.v. EUR 3700, da die Mieter ihre nebenvertragliche Obhutspflicht, alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann, verletzt hätten. Die Schlüssel hätten sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Es hätte ebenfalls darauf geachtet werden müssen, dass diese nicht verloren gehen. Werden die Schlüssel offen liegen gelassen, so entspricht dies nicht der Obhutspflicht. Gerade in einer Arztpraxis, in der es auch unter Verschluss gehaltene Medikamente zur Drogentherapie gibt, muss mit einem Diebstahl gerechnet werden. Mit dem Verlust wurde die Sachgesamtheit Schließanlage für das Gebäude verletzt - ein Missbrauch des Schlüsselbundes war schließlich zu erwarten. Da der Auftrag erteilt war und die Arbeiten ausgeführt waren, schloss sich ein Rückbau, selbst wenn der Vermieter Kenntnis von dem Wiederauffinden des Schlüssels erhalten haben sollte, aus. Die Folge: Die Austauschkosten musste der Mieter bezahlen.
AG Frankfurt/Main, 12.05.2010 - Az: 33 C 4131/09-30
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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