Die Kläger begehren die Erstattung der von Ihnen geleisteten Anzahlung für eine
Ferienwohnung. Der Beklagte verlangt Rückgabe des Schlüssels der Wohnung.
Die Kläger mieteten vom Beklagten die Ferienwohnung in Spanien für den Zeitraum vom 25. Mai bis 08. Juni 2020.
Nach Anzahlung von 500 € am 23.12.2019 traten die Kläger die Reise nicht an und
kündigten den
Mietvertrag mit Schreiben vom 03.April 2020.
Die Schlüssel der Ferienwohnung waren den Klägern zugegangen.
Auf die vorgerichtlichen Anwaltsschreiben der Kläger reagierte der Beklagte nicht.
Die Kläger behaupten, dass sie wegen der Covid-19 Pandemie die Reise aufgrund eines Einreise- und Vermietungsverbots nicht hätten antreten dürfen. Weiter behaupten sie, die Schlüssel mit Schreiben vom 03.04.2020 an den Beklagten zurückgeschickt zu haben.
Der Beklagte behauptet, dass die Ferienwohnung zur Vermietung für die Kläger freigehalten worden sei. Es unterläge nicht seiner Sphäre, wie die Kläger an ihr Ziel gelangen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der geleisteten Anzahlung besteht gemäß §§ 313, 314 BGB.
Die in Deutschland ansässigen Parteien schlossen in Deutscher Sprache einen Mietvertrag, weshalb Deutsches Recht Anwendung findet.
Die Parteien vereinbarten – entsprechend dem Wohnsitz des Beklagten nach §§ 12, 13 ZPO – Bremen als Gerichtsstand. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a I ZPO ist bei der kurzzeitigen Anmietung eines im Ausland befindlichen Ferienhauses mit entsprechendem Inventar nicht gegeben.
Der Beklagte ist nicht berechtigt, den vorab vereinnahmten Mietzinsanteil, der in Erwartung des Vollzugs der Anmietung geleistet wurde, zu behalten (vgl. § 812 I 2 BGB). Denn eine persönliche Verhinderung der Kläger im Sinne des
§ 537 BGB lag nicht vor.
Vielmehr hat die seit Februar 2020 in Europa grassierende Corona-Pandemie die Geschäftsgrundlage des am 07.12.2019 abgeschlossenen Mietvertrags und den zum Zeitpunkt der Zahlung am 23.12.2019 noch bestehenden Rechtsgrund nachträglich entfallen lassen. Den Klägern stand nach dem Ausbruch der Pandemie, die insbesondere auch in Spanien frühzeitig auftrat, ein fristloses Kündigungsrecht zu. Dieses übten die Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 03.04.2020 aus.
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