Die Verpflichtung des Mieters zur Herausgabe der
Wohnungsschlüssel ist von der Herausgabepflicht gem.
§ 546 Abs. 1 BGB umfasst und bedarf keiner gesonderten Erwähnung in dem auf Räumung und Herausgabe der Wohnung lautenden Vollstreckungstitel.
Die Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB erschöpft sich nicht darin, den Besitz aufzugeben oder zu erklären, ein Recht zum Besitz und zur Nutzung der Mietsache nicht mehr zu haben. Der Mieter darf die Mietsache nicht einfach irgendwo abstellen oder zurücklassen oder das Mietgrundstück bzw. die Mieträumlichkeiten verlassen, um seiner Rückgabepflicht zu genügen. Das gilt selbst dann, wenn er den Vermieter davon informiert und die Schlüssel an der Mietsache zurücklässt, da dies nicht eine Sachherrschaft, sondern nur die Möglichkeit begründet, sich diese zu verschaffen.
Anders ist es dann, wenn der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel zu dem Mietobjekt zukommen lässt bzw. wenn der Vermieter sich nach Besitzaufgabe die zurückgelassenen Schlüssel verschafft hat oder sie sonst wie zurückerhält.