Das Steckenlassen des Zündschlüssels beim Verlassen eines Fahrzeugs begründet nicht in jedem Fall den Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG. Musste sich dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer nur vorgetäuschten Panne unter den konkreten Umständen nicht aufdrängen, bleibt der Kaskoversicherungsschutz erhalten.
Beweislast beim Fahrzeugdiebstahl: Das äußere Bild der Entwendung
Im Rahmen der Teilkaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls. Nach ständiger Rechtsprechung genügt hierfür der Nachweis des sog. äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dieser Nachweis erfordert mehr als die bloße Anzeige bei der Polizei. Er kann jedoch durch glaubhafte Bekundungen des Versicherungsnehmers im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO erbracht werden. Gelingt dem Versicherungsnehmer dieser Nachweis, obliegt es dem Versicherer, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Geringfügige Abweichungen in Zeugenaussagen oder polizeilichen Vernehmungsprotokollen über Standort oder Täterbeschreibung stellen das äußere Bild der Entwendung nicht in Frage, solange sie sich plausibel erklären lassen. Auch der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer Neupreisentschädigung geltend macht, kann allein - ohne das Hinzutreten weiterer Indizien - keinen hinreichenden Verdacht auf eine vorgetäuschte Entwendung begründen.Grobe Fahrlässigkeit: Kein Automatismus beim Steckenlassen des Zündschlüssels
Das Steckenlassen des Zündschlüssels beim Verlassen eines Fahrzeugs wird in der Rechtsprechung in der Regel als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne des § 61 VVG bewertet, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Auch die räumliche Nähe des Versicherungsnehmers zum Fahrzeug entlastet ihn nicht ohne weiteres. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht dahin verkürzen, dass das Verlassen eines Fahrzeugs mit steckendem Zündschlüssel ausnahmslos als grob fahrlässig zu qualifizieren wäre. Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls.Wann muss sich die Diebstahlsgefahr aufdrängen?
Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Beim sog. Pannentrick-Diebstahl - also der vorgetäuschten Hilfsbedürftigkeit zur Ablenkung des Fahrzeugeigentümers - ist dabei entscheidend, ob sich dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer nur fingierten Panne unter den konkreten Umständen geradezu aufdrängen musste. Derartige Fallgestaltungen werden zwar gelegentlich in der Öffentlichkeit bekannt; sie treten jedoch nicht mit einer Häufigkeit auf, die eine generelle Pflicht zur Vorbereitung auf solche Situationen begründen würde. Befindet sich das vermeintliche Pannenfahrzeug an einem Ort, an dem üblicherweise kein Fahrzeugverkehr oder Personenaufkommen zu erwarten ist - vorliegend etwa auf einer stadtauswärts führenden Straße in überwiegend industrialisierter Umgebung, kurz vor einer Autobahnauffahrt -, und tauchen die Täter für den Versicherungsnehmer völlig überraschend aus einem Gebüsch auf, so ist trotz des objektiv fahrlässigen Steckenlassens des Zündschlüssels der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu verneinen. Ein einfach fahrlässiges Verhalten genügt hingegen nicht, um die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG zu begründen.Neupreisentschädigung auch bei Fahrzeugentwendung?
Eine in den AKB vorgesehene Neupreisentschädigung ist nicht auf Unfallschäden beschränkt, wenn der Vertrag durch systematische Auslegung der einschlägigen Klauseln auch für den Fall der Zerstörung oder des Verlustes des Fahrzeuges auf die Neupreisregelung verweist. Enthält das Klauselwerk - wie etwa ein § 13 Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und Abs. 9 AKB - für Zerstörung oder Verlust eine Verweisung auf die Neupreisentschädigung und bestimmt eine gesonderte Regelung lediglich die Berechnungsmethode des Wiederbeschaffungswertes bei Diebstahl, ohne die Neupreisentschädigung ausdrücklich auszuschließen, so gilt die Neupreisregelung dem Grunde nach auch für entwendete Fahrzeuge. Der Verweis auf die Neupreisentschädigungsregelung bleibt in diesem Fall ausdrücklich unberührt, sodass ein Versicherungsnehmer - bei Erfüllung der weiteren vertraglichen Voraussetzungen, etwa der Sicherstellung der Wiederbeschaffung innerhalb der vereinbarten Frist - auch im Entwendungsfall Anspruch auf Entschädigung auf Neupreisbasis hat.
OLG Frankfurt, 28.11.2002 - Az: 3 U 239/01
ECLI:DE:OLGHE:2002:1128.3U239.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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