Der Versicherungsschutz einer
Teilkaskoversicherung umfasst nach § 12 Ziff. 1 I b) AKB die Beschädigung eines Fahrzeugs durch Entwendung, insbesondere
Diebstahl. Nicht erfasst sind hingegen Schäden, die lediglich anlässlich eines Diebstahls verursacht werden und nicht adäquat-kausal auf den Entwendungsvorgang selbst zurückzuführen sind. Entscheidend ist, dass die Beschädigung unmittelbar der Durchführung des Diebstahls dient oder typischerweise im Zusammenhang mit der Wegnahme steht. Schäden, die aus sonstigen Motiven – etwa Zerstörungswut oder Enttäuschung über die Beute – entstehen, stellen Vandalismusschäden dar und fallen nicht unter den Schutz der Teilkaskoversicherung.
Ein Vergleich der Regelungen in § 12 Ziff. 1 I b) AKB und § 12 Ziff. 1 II f) AKB verdeutlicht diese Abgrenzung. Während die Vollkaskoversicherung auch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen abdeckt, beschränkt sich der Teilkaskoschutz auf Schäden durch Entwendung. Die systematische Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt somit, dass Vandalismusschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Eine andere Beurteilung kann lediglich bei misslungenen Diebstahlversuchen in Betracht kommen, sofern die Beschädigungen adäquat-kausal durch den Versuch bedingt sind und sich im Rahmen des typischen Gefahrenverlaufs des Entwendungstatbestands halten. Wird die Entwendung jedoch erfolgreich abgeschlossen, entfällt die Zurechenbarkeit späterer mutwilliger Beschädigungen. Auch Literaturstimmen, die eine weitergehende Auslegung befürworten, rechtfertigen keine abweichende Bewertung, da sich in solchen Fällen keine typische Entwendungsgefahr, sondern eine eigenständige, nicht mehr versicherte Vandalismusgefahr verwirklicht.