Der Geschädigte ist bei einem Schaden durch Vandalismus in der Darlegungs- und Beweispflicht, wobei hier die gleichen Erleichterungen, wie für den Beweis eines Kfz-Diebstahls gelten.
Es ist anerkannt, dass der Versicherungsnehmer seinen Darlegungs- und Beweisanforderungen in der Regel genügt, wenn er vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, dass er das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem unbeschädigten Zustand an einer bestimmten Stelle abgestellt und es dann später an dieser Stelle nicht mehr oder in einem beschädigten Zustand vorgefunden hat.