Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt (2,05 Promille) kann auch durch Teilnahme an einem Nachschulungskurs bei einem privaten Anbieter um drei Monate verkürzt werden. Entscheidend ist, daß die Nachschulung einer zuverlässigen Kontrolle hinsichtlich Organisation, Inhalt und Objektivität der Teilnahmebescheinigung wie bei staatlichen Kursen besteht (z.B. durch den TÜV).
LG Hildesheim - Az: 20 Qs 61/02
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