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Entziehung der Fahrerlaubnis eines älteren Kraftfahrers

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Dies setzt u.a. eine ausreichende psychische Leistungsfähigkeit voraus.

Die Fahrerlaubnisverordnung enthält insoweit zwar nur punktuelle Regelungen (vgl. § 11 Abs. 9 FeV i.V.m. Nr. 2 der Anlage 5 zur FeV; § 71a Abs. 1 FeV; Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Gleichwohl lässt sich dem Begriff der körperlich-geistigen Eignung sowie den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl S. 198), die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Eignungsbeurteilung sind, entnehmen, dass eine ausreichende psychische Leistungsfähigkeit grundlegende Voraussetzung für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs ist (vgl. dazu auch Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 4. Aufl. 2022, S. 379).

Nach Nr. 2.1 der Begutachtungsleitlinien ist eine Verkehrsgefährdung u.a. dann gegeben, wenn nach dem Grad der festgestellten Beeinträchtigung der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass die Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs, zu denen ein stabiles Leistungsniveau und auch die Beherrschung von Belastungssituationen gehören, nicht mehr bewältigt werden können.

Gemäß Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien umfasst die psychische Leistungsfähigkeit u.a. die Konzentration (die gestört ist, wenn die jeweils anstehende Fahraufgabe aufgrund von Ablenkung oder Fehldeutungen verkannt bzw. fehlerhaft gelöst wird), die Aufmerksamkeit (verstanden als das Erfassen der für den Kraftfahrer bedeutsamen Informationen) und die Belastbarkeit (welche zu gering ist, wenn es unter Stress oder nach längerer andauernder Beanspruchung zu fehlerhaften Wahrnehmungen, Interpretationen oder Reaktionen kommt). Als Ursache dafür kommen psychische, aber auch organische Krankheiten bzw. Beeinträchtigungen in Betracht. Eine Zuordnung zu einem konkreten Krankheitsbild ist allerdings nicht zwingend, da die Feststellung der Leistungsfähigkeit diagnose-übergreifend bzw. diagnose-unabhängig ist (vgl. Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien).

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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