Die Klägerin, die eine Sportstätte betreibt, in der Sportkurse zum Aufbau von Ausdauer und Kraft angeboten werden, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung der von ihr begehrten Corona-Hilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 21. Dezember 2020 (im Folgenden: Richtlinie) und gegen die Rücknahme und Rückerstattung der ihr gewährten Abschlagszahlung.
1. Mit Onlineantrag vom 7. Januar 2021 beantragte die Klägerin bei der beklagten IHK (Industrie- und Handelskammer für M. und ...) die Gewährung einer Dezemberhilfe gemäß der Richtlinie. In dem elektronischen Antragsformular gab sie als Branche, in der das Unternehmen tätig ist, „Sonstige selbständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen“ an. Die voraussichtliche Höhe der Dezemberhilfe wurde auf 8.098,25 EUR beziffert.
Mit Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2021 wurde der Klägerin eine Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe in Höhe von 4.049,13 EUR für einen vom Coronabedingten Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 31 Tagen im Dezember 2020 gewährt. Die Bewilligung erging unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.
Im Rahmen der Korrespondenz zwischen der Sachbearbeitung und dem prüfenden Dritten wies die Beklagte am 20. April 2021 darauf hin, dass sie beabsichtige, den Bescheid vom 8. Januar 2021 zurückzunehmen und einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu erlassen, da die Klägerin weder direkt oder indirekt oder über Dritte betroffen und damit nicht antragsberechtigt sei. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme über das Portal bis zum 29. April 2021 gegeben.
Mit E-Mail vom 30. April 2021 ließ die Klägerin erklären, dass sie aufgrund des § 10 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als Inhaber gezwungen gewesen seien, ab 17. November 2021 ihre Sportstätte zu schließen. Somit hätten ihre Leistungen nicht erbracht werden können. Seit 23. November 2020 hätten Menschen mit ärztlichem Attest trainieren dürfen, da ihre Kraft- und Ausdauergeräte zugelassene Medizinprodukte seien. Es sei ein zeitversetztes therapeutisches Training über Termine organisiert worden. Es habe nur je eine Person pro Trainingszeit im Raum anwesend sein dürfen.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 7. Januar 2021 auf Gewährung einer Dezemberhilfe gemäß der Richtlinie ab (Nr. 1). Der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags auf Dezemberhilfe ergangene Bescheid vom 8. Januar 2021 über eine Abschlagszahlung auf die Dezemberhilfe wurde zurückgenommen und damit aufgehoben (Nr. 2). Der zu erstattende Betrag wurde auf 4.049,13 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Betrag war bis zum 1. August 2021 zu erstatten (Nr. 3). Sollte der zu erstattende Betrag innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen sein, wurde gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu erheben (Nr. 4). Für den Bescheid wurden keine Kosten erhoben (Nr. 5).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Branche „Sonstige selbständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen“ habe ihre Geschäfte im Dezember weiter geöffnet lassen und ihrer Tätigkeit nachgehen dürfen, da sie von der Schließungsanordnung vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 nicht betroffen gewesen seien. Die Klägerin sei daher nicht antragsberechtigt gemäß der Richtlinie. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Dezemberhilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag der Klägerin abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Die Rücknahme des Bescheids über die Abschlagszahlung der Dezemberhilfe vom 8. Januar 2021 stütze sich auf Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG. In der Richtlinie seien die unterschiedlichen Arten der Betroffenheit klar dargestellt worden, in den vom Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichen FAQ, auf die in der Antragstellung mehrfach verwiesen werde, seien die unterschiedlichen Arten der Betroffenheit zusätzlich mit anschaulichen Beispielen erläutert worden. Es wäre der Klägerin somit ohne größeren Aufwand möglich gewesen herauszufinden, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Antragstellung nicht vorlägen. Dennoch sei im Antrag eine direkte Betroffenheit angegeben worden, so dass der Bescheid über die Abschlagszahlung der Dezemberhilfe und die Auszahlung erwirkt worden sei. Bei Erlass des Bescheids und der Anordnung der Auszahlung sei es der Bewilligungsstelle auch nicht möglich gewesen, das Fehlen der Antragsvoraussetzungen festzustellen, weil dieses Stadium des Verwaltungsverfahrens weitestgehend automatisiert ablaufe und der Bescheid über die Abschlagszahlung und die damit verbundene Auszahlung automatisch nach Antragstellung erfolge, soweit die Angaben des Antrags nach bestimmten festgelegten Kriterien plausibel erscheinen würden. Der Bescheid über die Abschlagszahlung beruhe demnach gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben, so dass von keinem schutzwürdigen Vertrauen ausgegangen werden könne. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gemäß Art. 40 BayVwVfG entspreche die Entscheidung über die Rücknahme des Bescheids über die Abschlagszahlung dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckgerichteten Verwendung von Steuermitteln. Anhaltspunkte für eine besondere Situation oder eine sonstige unbillige Härte lägen nicht vor. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei.
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