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Rauchwarnmelder sind Gemeinschaftseigentum!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Rauchwarnmelder innerhalb einer Eigentumswohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum, der Einbau kann somit mehrheitlich beschlossen werden. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (§ 5 Abs. 2 WEG).
Sofern ein Wohnungseigentümer jedoch bereits Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert hat, so kann er nicht dazu verpflichtet werden neue, einheitliche Rauchwarnmelder einzubauen - dies ist auch nicht notwendig. Ein entsprechender Beschluss entspricht daher nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung.


AG Rendsburg, 30.10.2008 - Az: 18 C 545/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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