Rauchwarnmelder innerhalb einer Eigentumswohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum, der Einbau kann somit mehrheitlich beschlossen werden. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (§ 5 Abs. 2 WEG).
Sofern ein Wohnungseigentümer jedoch bereits Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert hat, so kann er nicht dazu verpflichtet werden neue, einheitliche Rauchwarnmelder einzubauen - dies ist auch nicht notwendig. Ein entsprechender Beschluss entspricht daher nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Sofern ein Wohnungseigentümer jedoch bereits Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert hat, so kann er nicht dazu verpflichtet werden neue, einheitliche Rauchwarnmelder einzubauen - dies ist auch nicht notwendig. Ein entsprechender Beschluss entspricht daher nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Rendsburg, 30.10.2008 - Az: 18 C 545/08
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