Verweigert ein Mieter – auch während der Corona-Pandemie – dem von dem Vermieter beauftragten Monteur trotz Terminvorgaben und Terminangeboten mehrmals grundlos den
Zutritt zu der Wohnung, obwohl dort der Heizkostenverteiler ausgetauscht und der Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, kann dies ein berechtigter Grund zur
Kündigung des
Mietvertrages durch die Vermieter darstellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Kündigungsschreiben der Klägerseite vom 26.11.2020 ist insbesondere wirksam und entsprach unstreitig den formellen Anforderungen der §§
569 Abs. 4 und
573 Abs. 3 BGB.
Die Klägerin musste hier nicht zunächst auf Gewährung des Zutritts und Anbringung der Rauchwarnmelder klagen, da der Beklagte selbst nach erfolgter
Abmahnung dies verweigerte. Insoweit hat der Beklagte trotz ausdrücklicher Abmahnung nämlich weiterhin die Installation der Rauchwarnmelder und den Austausch der Heizkostenverteiler verhindert.
Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 26.11.2020 hat das Mietverhältnis der Parteien beendet. Die Klägerin hat vorliegend ein Recht zum Austausch der Heizkostenverteiler und des (dringend) erforderlichen Einbaus der Rauchwarnmelder, welches der Beklagte seit dem 29.07.2020 dauerhaft grundlos vereitelt.
Insofern hatte die Klägerin hier auch einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung und auch ein berechtigtes Interesse zur Beendigung des Mietverhältnisses, nachdem sie den Beklagten zuvor noch mit Schriftsatz vom 04.08.2020 sowie mit Schreiben vom 15.10.2020 und mit Schriftsatz vom 02.11.2020 erfolglos abmahnt hatte.
Die Pflichtverletzung des Beklagten hat vorliegend ein Ausmaß erreicht, das nach einer Gesamtabwägung auch eine außerordentliche fristlose Kündigung trägt.
Ein wichtiger Grund im Sinne des
§ 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann in jeglicher Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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