Über beim Hausbau verwendete erkannte gesundheitsschädliche Baustoffe (vorliegend: Asbestzementplatten) ist vom Hausverkäufer aufzuklären, da es sich um einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache handelt, sofern eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdenden Potential im Rahmen der üblichen Nutzung des Kaufobjekts austreten.
Eine in diesem Sinne erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit liegt auch dann vor, wenn übliche Sanierungsarbeiten wie Bohrungen an der Hausfassade nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können.
Eine in diesem Sinne erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit liegt auch dann vor, wenn übliche Sanierungsarbeiten wie Bohrungen an der Hausfassade nicht ohne gravierende Gesundheitsgefahren vorgenommen werden können.
OLG Celle, 17.09.2009 - Az: 16 U 61/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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