Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines sanierten Altbaus ist insgesamt Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung hinsichtlich des Gebäudes verbunden ist. Die vertraglich übernommenen Bauleistungen müssen nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sein.
Die Wiederinstandsetzung des Gebäudes unter weitgehender Beibehaltung des ursprünglichen Raum- und Nutzungskonzepts ohne Veränderung des Gebäudecharakters erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Neuerrichtung. Sind die vertraglich übernommenen Bauleistungen nicht einer Neuerrichtung vergleichbar, findet Kaufrecht Anwendung.
In einem Individualvertrag können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung unberührt gebliebenen Altbausubstanz vereinbaren. Eine notarielle Belehrung über Umfang und Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, wenn dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist.
Die Wiederinstandsetzung des Gebäudes unter weitgehender Beibehaltung des ursprünglichen Raum- und Nutzungskonzepts ohne Veränderung des Gebäudecharakters erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Neuerrichtung. Sind die vertraglich übernommenen Bauleistungen nicht einer Neuerrichtung vergleichbar, findet Kaufrecht Anwendung.
In einem Individualvertrag können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung unberührt gebliebenen Altbausubstanz vereinbaren. Eine notarielle Belehrung über Umfang und Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, wenn dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist.
OLG Jena, 30.04.2020 - Az: 8 U 674/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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