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Unfall mit erwachsenen Radfahrer auf dem Gehweg

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Erwachsener, der den Bürgersteig mit dem Fahrrad befährt, verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs 2 StVO. Diese Regelung dient auch dem Schutz des Grundstücksausbiegers.

Bei einer Kollision mit einem Grundstücksausbieger, der mit der gebotenen Vorsicht aus dem Grundstück herausfährt, haftet der Radfahrer zu 100 Prozent.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Beklagte hat sich grob verkehrswidrig verhalten, indem er mit seinem Fahrrad den Gehweg - noch dazu in Gegenrichtung - befuhr. Dazu war er nicht berechtigt, denn die Voraussetzungen des § 2 V StVO - nach dieser Vorschrift dürfen Kinder bis zum 8. Lebensjahr den Gehweg mit einem Rad befahren - lagen ersichtlich nicht vor. Der Beklagte hätte den in Fahrtrichtung rechten Fahrstreifen der R-Straße benutzen müssen. Das verkehrswidrige Verhalten stellt einen Verstoß gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten jedes Verkehrsteilnehmers dar (§ 1 II StVO). Diese Regelung bezweckt auch den Schutz des Kläger als Grundstücksausbieger.

Der Beklagte handelte auch fahrlässig. Wie er im Senatstermin eingeräumt hat, war er sich darüber im klaren, zum Befahren des Gehwegs noch dazu in dieser Richtung nicht berechtigt gewesen zu sein. Er benutzte ihn lediglich aus Gründen der Bequemlichkeit. Die Kollision war deshalb für den Beklagten, dem die Örtlichkeiten überdies bekannt waren, vorhersehbar und vermeidbar.

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