Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 393.037 Anfragen

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Gehweg oder Bürgersteig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist danach bestimmt, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Ein Gehweg oder Bürgersteig muss sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose - zweckentsprechende - Benutzung zulässt.

Daraus folgt aber nicht, dass derartige Verkehrsflächen schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein müssen; denn eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und von dem Sicherungspflichtigen auch nicht erwartet werden.

Vielmehr haben auch Fußgänger - wie alle anderen Verkehrsteilnehmer - eine Verkehrsfläche grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbietet. Mit Niveauunterschieden und Unebenheiten auf Bürgersteigen und Gehwegen müssen sie in gewissem Umfang rechnen und sich darauf einstellen; eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung entsteht für den Verkehrssicherungspflichtigen erst dann, wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Welche Niveauunterschiede oder Unebenheiten im Bereich von Gehwegen hiernach noch hinzunehmen sind, hängt nicht allein von der Höhendifferenz ab, sondern auch von den besonderen Umständen des Einzelfalls, wie Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, Lage, Möglichkeit der Ablenkung des Fußgängers durch Geschäfte und Ähnliches oder andere Gegebenheiten, die Einfluss auf das Maß der Gefahr haben. Im Bereich von Gehwegen hat die Rechtsprechung Unebenheiten von nicht mehr als 2 cm vielfach als eine von Fußgängern hinzunehmende Gefahr, mit der stets gerechnet werden müsse, angesehen. Bei Gehwegen an Straßen sollen allerdings scharfkantig abgesetzte Niveauunterschiede, die über 2 cm hinausgehen, als Unebenheiten anzusehen sein, die bereits wegen ihres Höhenunterschiedes grundsätzlich nicht mehr hingenommen werden können und eine Pflicht zur Gefahrenbeseitigung für den Verkehrssicherungspflichtigen auslösen.

Von einem Niveauunterschied von nicht mehr als 2 cm ging im Bereich der Unfallörtlichkeit geht keine solche Gefahr aus, dass hieraus eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung entstanden wäre.

Besondere Umstände, etwa eine Ablenkung des Fußgängerverkehrs durch Geschäfte und Ähnliches oder eine Verkehrsdichte, die die Aufmerksamkeit von Fußgängern zusätzlich beansprucht, lagen im Streitfall nicht vor. Vielmehr musste die Klägerin bei der Benutzung des Gehweges mit Niveauunterschieden rechnen.


OLG Frankfurt, 30.05.2011 - Az: 1 U 213/09

ECLI:DE:OLGHE:2011:0530.1U213.09.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.037 Beratungsanfragen

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...

Verifizierter Mandant

Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...

Verifizierter Mandant