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Halten vor Nachbars Grundstück - Zufahrtsbehinderung?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich von demjenigen, der die Einfahrt seines Grundstücks durch ein vor dieser abgestelltes Fahrzeug blockiert, dessen Entfernung und - wenn weitere Beeinträchtigung dieser Art zu besorgen sind - Unterlassung verlangen.

Der Eigentümer kann Behinderungen des Zugangs zu seinem Grundstück auf einem öffentlichen Weg in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB abwehren. Solche Zufahrtsbeschränkungen hindern den Eigentümer an der ungestörten Ausübung des Besitzes an seinem Grundstück.

Dem Abwehranspruch aus dem Eigentum nach § 1004 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers (§§ 903, 905 BGB) sich nicht auf das benachbarte öffentliche Straßengrundstück erstreckt, von dem aus die Zufahrt auf sein Grundstück blockiert wird.

Zugangsbehinderungen kann der Eigentümer unabhängig davon abwehren, ob sie auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden. Das Recht eines Grundstückseigentümers, der als Straßenanlieger in besonderem Maß auf die Nutzung der sein Grundstück erschließenden Straße angewiesen ist, auf Teilnahme an dem Gemeingebrauch an dem Straßengrundstück gehört zu den durch § 903 BGB garantierten Nutzungsbefugnissen.

Vorliegend war der Zugang zu einem Nachbargrundstück nur über einen gemeinsam genutzten Stichweg möglich. In diesem Fall kann auch das Abstellen eines Fahrzeuges für weniger als drei Minuten als ein die Nutzung des Eigentums beschränkendes behinderndes Parken anzusehen sein.

Maßgeblich ist hierbei alleine die rechtswidrige Störung des Eigentums, nicht der straßenverkehrsrechtliche Begriff des Parkens.

Das Eigentum am Grundstück wird durch die Behinderung des Zugangs und nicht durch den Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht beeinträchtigt.


BGH, 01.07.2011 - Az: V ZR 154/10

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