Ein
Fahrzeughalter, dessen Fahrzeug seit 11 Tagen verbotswidrig auf einem Grundstück steht, muss die Kosten für ein privates
Abschleppen seines Fahrzeugs nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erstatten.
Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht „sofort“ im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB entfernt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte hatte gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB.
Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB liegen vor.
Die Umsetzung des Fahrzeugs der Klägerin stellt ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung im Sinne des § 677 BGB dar. Die Klägerin war nach §§ 858 ff. BGB verpflichtet, ihr Fahrzeug von dem
Parkplatz des Beklagten zu entfernen.
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist.
Dass der Beklagte bei der Beauftragung der Parknotruf GmbH auch im eigenen Interesse tätig geworden ist, schließt seinen Willen, ein fremdes Geschäft der Klägerin zu führen, nicht aus.
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