Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Verkehrsschild vor der eigenen Haustür. Im vorliegenden Fall wollte sich der Kläger ein Parkverbotsschild vor seiner Garagenausfahrt erstreiten. Es wurde argumentiert, der Kläger könne in der verwinkelten Altstadt nie in seine Garage fahren, sofern auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein anderes Auto parke. Regelmässig muss er von Haustür zu Haustür ziehen und die Nachbarn bitten, ihre Autos umzuparken. Dennoch besteht kein Anspruch auf die Errichtung eines Parkverbotes.
VGH Bayern, 12.01.1998 - Az: 11 B 96.2895
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