Ein Glasanbau an ein Wohnhaus ist nicht allein deshalb als Garage im Sinne der Landesbauordnung einzustufen, weil der Eigentümer dies behauptet oder dort Motorräder abstellt. Maßgeblich ist eine objektive Betrachtung des optischen und technischen Erscheinungsbilds sowie die theoretische Eignung des Gebäudes für die Nutzung durch einen durchschnittlichen zweispurigen Personenkraftwagen.
Ermächtigungsgrundlage für eine Rückbauverfügung ist § 65 Satz 1 LBO. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage angeordnet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, sofern rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise hergestellt werden können. Mit Rücksicht auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz setzt dies voraus, dass die Anlage seit dem Zeitpunkt ihrer wesentlichen Fertigstellung fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt, dieser Verstoß weder durch eine Baugenehmigung gedeckt ist noch durch andere Maßnahmen als einen Abbruch beseitigt werden kann.
Ein ohne Baugenehmigung errichteter Anbau, der die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, ist abstandsflächenpflichtig und baurechtswidrig. Die Einhaltung der Abstandsflächen entfällt nur, wenn ein Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO vorliegt. Ein Anbau, der konstruktiv Teil des Wohngebäudes ist und über eine Verbindungstür zu diesem begehbar ist, stellt weder ein eigenständiges „Gebäude ohne Aufenthaltsräume“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO noch eine bauliche Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO dar.
Der Begriff der Garage wird in der Landesbauordnung an verschiedenen Stellen - etwa in §§ 2 Abs. 8 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 37 Abs. 1 und Abs. 8 LBO - verwendet, seine inhaltliche Bedeutung jedoch vom Gesetzgeber nur unvollständig bestimmt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bezeichnet „Garage“ einen Raum zum Einstellen von Kraftfahrzeugen; das zugrundeliegende französische Verb „garer“ lässt sich mit „in Sicherheit bringen“ übersetzen. Der Wortlaut allein ist für die Bestimmung der Art und Größe der abzustellenden Fahrzeuge nur bedingt aussagekräftig.
Systematisch ergibt sich aus § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO lediglich, dass eine Garage dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dient. Der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist in der Landesbauordnung nicht näher konkretisiert. Ein Rückgriff auf Definitionen anderer Rechtsmaterien - etwa § 1 Abs. 2 StVG oder § 248b Abs. 4 StGB - scheidet aus, da diese Definitionen untereinander uneinheitlich sind und sich jeweils ausdrücklich nur auf ihren spezifischen Gesetzeszusammenhang beziehen.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.