Die Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Beauftragung zur Durchführung der infektionsschutzrechtlichen Belehrungen nach
§ 43 Abs. 1 IfSG hat sich an dem Zweck des Infektionsschutzgesetzes insgesamt zu orientieren, die Bevölkerung vor Ansteckungen zu schützen und dieses Ziel insbesondere durch die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Information der betreffenden Personen über die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach
§ 42 Abs. 1 IfSG sowie deren Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2, 4 und 5 IfSG zu fördern. Dabei können auch Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die die fachliche und persönliche Eignung des zu beauftragenden Arztes betreffen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass von einer fehlenden fachlichen Eignung eines Arztes ausgegangen wird, wenn dieser bezüglich grundsätzlicher fachlicher Fragen, die im engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Beauftragung stehen, Auffassungen vertritt und in der Folge umsetzt, die denen des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- und Forschungsstandes zuwiderlaufen.