Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.408 Anfragen

Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG und die fehlende Eignung des Arztes

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Beauftragung zur Durchführung der infektionsschutzrechtlichen Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG hat sich an dem Zweck des Infektionsschutzgesetzes insgesamt zu orientieren, die Bevölkerung vor Ansteckungen zu schützen und dieses Ziel insbesondere durch die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Information der betreffenden Personen über die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG sowie deren Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2, 4 und 5 IfSG zu fördern. Dabei können auch Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die die fachliche und persönliche Eignung des zu beauftragenden Arztes betreffen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass von einer fehlenden fachlichen Eignung eines Arztes ausgegangen wird, wenn dieser bezüglich grundsätzlicher fachlicher Fragen, die im engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Beauftragung stehen, Auffassungen vertritt und in der Folge umsetzt, die denen des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- und Forschungsstandes zuwiderlaufen.


VG Karlsruhe, 07.07.2021 - Az: 1 K 2163/21

ECLI:DE:VGKARLS:2021:0707.1K2163.21.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Ratgeber WDR - polis

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung. Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen