Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.531 Anfragen

Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG und die fehlende Eignung des Arztes

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Beauftragung zur Durchführung der infektionsschutzrechtlichen Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG hat sich an dem Zweck des Infektionsschutzgesetzes insgesamt zu orientieren, die Bevölkerung vor Ansteckungen zu schützen und dieses Ziel insbesondere durch die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Information der betreffenden Personen über die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG sowie deren Verpflichtungen aus § 43 Abs. 2, 4 und 5 IfSG zu fördern. Dabei können auch Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die die fachliche und persönliche Eignung des zu beauftragenden Arztes betreffen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass von einer fehlenden fachlichen Eignung eines Arztes ausgegangen wird, wenn dieser bezüglich grundsätzlicher fachlicher Fragen, die im engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Beauftragung stehen, Auffassungen vertritt und in der Folge umsetzt, die denen des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- und Forschungsstandes zuwiderlaufen.


VG Karlsruhe, 07.07.2021 - Az: 1 K 2163/21

ECLI:DE:VGKARLS:2021:0707.1K2163.21.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.531 Beratungsanfragen

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .

Verifizierter Mandant