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Engstelle auf der Autobahn: Wer haftet, wenn zwei Fahrzeuge nicht nebeneinander passen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Überschreitet ein Fahrzeug die durch Verkehrszeichen vorgegebene zulässige Durchfahrtsbreite einer Engstelle und wirkt sich dies auf den Unfallverlauf aus, trifft dessen Halter eine Mithaftung, selbst wenn der entgegenkommende bzw. nebenherfahrende Verkehrsteilnehmer seinerseits die Fahrbahnmarkierung überfährt. Bei wechselseitigen, in etwa gleichgewichtigen Sorgfaltspflichtverstößen ist im Rahmen der Haftungsabwägung regelmäßig von einer hälftigen Haftungsteilung auszugehen.

Grundsätze der Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einer verengten Fahrbahn

Befahren zwei Fahrzeuge gleichzeitig eine durch Verkehrszeichen verengte Fahrbahn, etwa im Bereich einer Autobahnbaustelle, und kommt es dabei zu einer seitlichen Kollision, ist die Haftung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG anhand der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu verteilen. Maßgeblich ist dabei nicht allein das beiderseitige Verschulden, sondern in erster Linie das Maß der Verursachung, mit dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (vgl. BGH, 07.02.2012 - Az: VI ZR 133/11). Grundlage der Abwägung sind sämtliche unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben.

Vorliegend war durch Zeichen 264 nach Anlage 2 zu § 41 StVO eine maximale Durchfahrtsbreite von 2,10 Metern für den linken Fahrstreifen vorgegeben. Das Klägerfahrzeug überschritt diese zulässige Breite tatsächlich um 9,4 Zentimeter, während der Fahrer selbst lediglich von einer Überschreitung um 2 Zentimeter ausging. Der Fahrer des am rechten Fahrstreifen befindlichen LKW geriet seinerseits mit rund 10 Zentimetern seines Fahrzeugs über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus in den linken Fahrstreifen, obwohl ihm nach rechts noch ausreichend Platz zur Verfügung gestanden hätte.

Wann wirkt sich eine Verkehrsordnungswidrigkeit haftungsrechtlich aus?

Ein Verstoß gegen eine verkehrsrechtliche Vorschrift ist im Rahmen der Haftungsabwägung nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich nachweislich auf den konkreten Unfallhergang ausgewirkt hat. Die bloße Überschreitung einer zulässigen Fahrzeugbreite begründet für sich genommen noch keinen eigenständigen Sorgfaltspflichtverstoß mit Auswirkung auf die Kollision; erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass sich der Schaden bei Einhaltung der zulässigen Breite nicht oder in geringerem Umfang ereignet hätte. Dieser Nachweis kann insbesondere durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten geführt werden, das darlegt, in welchem Umfang sich eine geringere Fahrzeugbreite auf den Kollisionsverlauf und den Schadensumfang ausgewirkt hätte.

Die Überschreitung der zulässigen Fahrzeugbreite begründet dabei weder unmittelbar noch mittelbar ein Überholverbot. Die Vorgabe einer maximalen Durchfahrtsbreite dient vielmehr gerade dem Zweck, ein gleichzeitiges Nebeneinanderfahren zweier Fahrzeuge auch bei geringfügig unterschiedlicher Geschwindigkeit zu ermöglichen. Führt die Überschreitung der zulässigen Breite lediglich zu einer Unterschreitung des nach § 5 Abs. 4 S. 2 StVO gebotenen Seitenabstands, liegt darin kein zusätzlicher, eigenständig zu gewichtender Sorgfaltspflichtverstoß.

Welche Rolle spielt der Vorsatz bei der Gewichtung des Verschuldens?

Geht ein Fahrer davon aus, sein Fahrzeug überschreite die zulässige Breite lediglich geringfügig, erstreckt sich ein diesbezüglicher Vorsatz nicht automatisch auf das tatsächliche, deutlich höhere Ausmaß der Überschreitung. Für den überschießenden Teil kommt allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf in Betracht. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei nicht ohne Weiteres anzunehmen, wenn der betroffene Fahrer grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass der neben ihm fahrende Verkehrsteilnehmer die für ihn geltenden Fahrbahnmarkierungen einhält.


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LG Hagen, 22.03.2022 - Az: 4 O 101/20

ECLI:DE:LGHA:2022:0322.4O101.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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