Die Ausbildung zum Rettungssanitäter führt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, da für diesen Begriff grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen ist. Da die in Vollzeitform nur rund drei Monate dauernde Ausbildung diese Grenze nicht erreicht, bleibt der Kindergeldanspruch auch bei anschließender Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäter erhalten.
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfüllt zwar die allgemeinen Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, da es sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten, auf eine staatliche Abschlussprüfung ausgerichteten Ausbildungsgang handelt, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, auch wenn kein anerkannter Ausbildungsberuf vorliegt. Da die Ausbildung jedoch in Vollzeitform lediglich rund drei Monate (520 Stunden) dauert, erreicht sie die erforderliche Mindestdauer von einem Jahr nicht. Vorliegend hatte die betroffene Tochter im Anschluss an Abitur und Bundesfreiwilligendienst zunächst eine Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin begonnen, diese jedoch zugunsten einer angestrebten Ausbildung bei der Polizei abgebrochen und in der Übergangszeit die rund dreimonatige Rettungssanitäter-Ausbildung sowie anschließend eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin aufgenommen. Da die kurze Ausbildungsdauer die Mindestgrenze von einem Jahr nicht erreichte, stand die daran anschließende Vollzeittätigkeit dem Kindergeldanspruch nicht entgegen; ein Ausbildungsplatzmangel im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bestand insofern unstreitig fort. Anders zu beurteilen wäre demgegenüber etwa die Ausbildung zum Notfallsanitäter, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes in Vollzeitform drei Jahre dauert und damit die geforderte Mindestausbildungsdauer deutlich überschreitet.
Worum geht es rechtlich?
Streitgegenstand ist die Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wonach ein in Ausbildung befindliches, zwischen 18 und 25 Jahre altes Kind nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann kindergeldrechtlich berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht, kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt und keine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV gegeben ist (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Vor Abschluss einer solchen Erstausbildung bleibt eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit dagegen unschädlich. Entscheidend ist damit, ob eine bestimmte Ausbildung bereits als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift zu werten ist.Wann liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG vor?
Der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist enger auszulegen als der allgemeine Berufsausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Da es auf das vom Kind angestrebte Berufsziel ankommt, ist der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht zwingend mit dem ersten objektiv berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt; dies gilt insbesondere bei mehraktigen Ausbildungen. Nach bisheriger Rechtsprechung setzt der Erstausbildungsbegriff einen öffentlich-rechtlich geordneten, auf eine Prüfung ausgerichteten Ausbildungsgang voraus, durch den das Kind die zur Berufsaufnahme notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt.Ist die Legaldefinition des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG übertragbar?
Die seit 2015 geltende Legaldefinition der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG, die eine Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung mit Abschlussprüfung verlangt, ist weder unmittelbar noch analog auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anwendbar. Bereits der Wortlaut bezieht die Definition ausdrücklich nur auf § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG. Auch systematisch fehlt - anders als etwa bei § 4 Abs. 9 EStG im Bereich der Betriebsausgaben - eine ausdrückliche Verweisung in § 32 Abs. 4 EStG. Die Normen verfolgen zudem unterschiedliche Zwecke: Während § 9 Abs. 6 EStG das objektive Nettoprinzip beim Werbungskostenabzug des Kindes betrifft, regelt § 32 Abs. 4 EStG die Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips der Eltern. Der Abschluss der Erstausbildung wirkt sich daher in beiden Regelungszusammenhängen gegenläufig aus: einkommensteuerrechtlich vorteilhaft für den Werbungskostenabzug bei Zweitausbildungen, kindergeldrechtlich hingegen potenziell nachteilig, da der Anspruch entfallen kann. Auch aus den Gesetzesmaterialien und mangels einer planwidrigen Regelungslücke lässt sich eine Erstreckung der Legaldefinition auf das Kindergeldrecht nicht ableiten.Warum ist dennoch eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen?
Trotz fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit des § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG ist auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus teleologischen Gründen eine Mindestdauer von einem Jahr zu fordern. Der Gesetzgeber wollte mit der engeren Fassung des Erstausbildungsbegriffs sicherstellen, dass nicht bereits jede allgemein berufsqualifizierende Kurzmaßnahme zum Verbrauch der Erstausbildung führt. Nach § 1610 Abs. 2 BGB schulden Eltern ihrem Kind unterhaltsrechtlich eine Berufsausbildung, die dessen Begabung, Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Da typische Ausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen im Regelfall drei Jahre dauern und auch ein typisches Bachelorstudium regelmäßig mindestens drei Jahre umfasst, während kürzere einjährige Ausbildungsgänge nur vereinzelt existieren, etwa bei bestimmten Helferberufen im Gesundheits- und Sozialwesen, ist davon auszugehen, dass Eltern typischerweise jedenfalls eine mindestens einjährige Berufsausbildung schulden. Ausbildungen unterhalb dieser Schwelle führen daher noch nicht zum Verbrauch der Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfüllt zwar die allgemeinen Kriterien einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, da es sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten, auf eine staatliche Abschlussprüfung ausgerichteten Ausbildungsgang handelt, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, auch wenn kein anerkannter Ausbildungsberuf vorliegt. Da die Ausbildung jedoch in Vollzeitform lediglich rund drei Monate (520 Stunden) dauert, erreicht sie die erforderliche Mindestdauer von einem Jahr nicht. Vorliegend hatte die betroffene Tochter im Anschluss an Abitur und Bundesfreiwilligendienst zunächst eine Ausbildung zur operationstechnischen Assistentin begonnen, diese jedoch zugunsten einer angestrebten Ausbildung bei der Polizei abgebrochen und in der Übergangszeit die rund dreimonatige Rettungssanitäter-Ausbildung sowie anschließend eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin aufgenommen. Da die kurze Ausbildungsdauer die Mindestgrenze von einem Jahr nicht erreichte, stand die daran anschließende Vollzeittätigkeit dem Kindergeldanspruch nicht entgegen; ein Ausbildungsplatzmangel im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bestand insofern unstreitig fort. Anders zu beurteilen wäre demgegenüber etwa die Ausbildung zum Notfallsanitäter, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes in Vollzeitform drei Jahre dauert und damit die geforderte Mindestausbildungsdauer deutlich überschreitet.
Frühere Rechtsprechung zu § 12 Nr. 5 EStG a.F.
Der Umstand, dass eine Vorgängervorschrift (§ 12 Nr. 5 EStG a.F.) nach früherer Rechtsprechung weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Mindestdauer voraussetzte und die Rettungssanitäter-Ausbildung seinerzeit als erstmalige Berufsausbildung eingestuft wurde, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Diese Rechtsprechung erging zu einer überholten Gesetzesfassung und betraf nicht die im vorliegenden Fall maßgebliche, engere Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
BFH, 22.04.2026 - Az: III R 7/24
ECLI:DE:BFH:2026:U.220426.IIIR7.24.0
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