Besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG, scheidet ein Anspruch auf die lediglich subsidiäre „Corona-Entschädigung“ aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten um einen Entschädigungsanspruch der Klägerin nach einer behördlichen Quarantäneanordnung gegen eine ihrer Auszubildenden zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Eine Auszubildende der Klägerin hatte Kontakt zu einem COVID-19-bestägtigten Fall. Mit Bescheid vom 05.11.2020 ordnete der Kreisausschuss des A-Kreises ihr gegenüber wegen eines im Rahmen telefonischer Anamnese ermittelten Corona-Infektionsrisikos für die Zeit vom 25.10.2020 bis einschließlich 08.11.2020 die Absonderung in häusliche Quarantäne zur Eindämmung der Corona-Pandemie an. Aufgrund dieser Anordnung war es ihr nicht gestattet, ihre Wohnung zu verlassen. Ihrer Ausbildung im Betrieb der Klägerin konnte sie daher nicht nachzugehen. Die Auszubildende selbst erkrankte in der Folge nicht und offenbarte auch keine Krankheitssymptome.
Am 26.11.2020 stellte die Klägerin auf elektronischem Wege einen taggleich eingegangenen Antrag auf Erstattung von Lohnkosten gem.
§ 56 Abs. 1 IfSG bei dem Regierungspräsidium Darmstadt.
Mit Bescheid vom 12.02.2021 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt den Antrag der Klägerin ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass aufgrund eines Entgeltfortzahlungsanspruch der Auszubildenden gegen die Klägerin für die Dauer der Quarantäne gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG kein anordnungskausaler Verdienstausfall eingetreten sei.
Darauf hat die Klägerin am 5. März 2021 Klage erhoben. Sie meint, es habe kein in der Person der Auszubildenden liegender Grund vorgelegen, der sie an der Ausübung ihrer Ausbildung gehindert hätte. Ursächlich sei allein die Absonderungsanordnung des A-Kreises gewesen, da sie weder erkrankt noch tatsächlich infiziert gewesen sei. Bei der Corona-Pandemie und den dadurch eingetretenen Beschränkungen handele es sich um ein objektives Leistungshindernis, das eine Entgeltfortzahlung ausschließe. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG scheide deshalb aus.
Die Beklagte meint, dass Entgeltfortzahlungsansprüche von Auszubildenden und Arbeitnehmern einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs.1 IfSG ausschlössen. Diese Rechtsansicht werde auch vom Bund und den meisten Ländern geteilt. Die Eigenschaft, Corona-Viren auszuscheiden oder dies als Kontaktperson ersten Grades möglicherweise zu tun, sei ein in der Person des Auszubildenden liegender unverschuldeter Grund, so dass ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG bestehe. Die Auszubildende erleide deshalb keinen Verdienstausfall, der nach § 56 Abs.1 IfSG auszugleichen sei.
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