Im vorliegenden Fall hatte sich ein Auszubildender bei einer Diskussionsplattform im Internet (konkret: studiVZ) in einem Unterportal angemeldet.
Dies kann nur dann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses darstellen, wenn dies in der Absicht erfolgte, den Arbeitgeber zu schädigen und eventuell sogar Anschläge auf ihn oder die Arbeitsstätte zu planen und zu verüben.
Solche Absichten können jedoch nicht bei Anmeldung zu einer Diskussionsgruppe und der damit einhergehenden erstmaligen Gelegenheit, die Beiträge zu lesen, unterstellt werden.
Eine Anmeldung erfolgt in erster Linie aus Interesse an der Verfolgung des Forumsdiskussion und ggf. der Absicht, mitzudiskutieren. Eine Schädigungsabsicht oder schlimmeres kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Dies kann nur dann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses darstellen, wenn dies in der Absicht erfolgte, den Arbeitgeber zu schädigen und eventuell sogar Anschläge auf ihn oder die Arbeitsstätte zu planen und zu verüben.
Solche Absichten können jedoch nicht bei Anmeldung zu einer Diskussionsgruppe und der damit einhergehenden erstmaligen Gelegenheit, die Beiträge zu lesen, unterstellt werden.
Eine Anmeldung erfolgt in erster Linie aus Interesse an der Verfolgung des Forumsdiskussion und ggf. der Absicht, mitzudiskutieren. Eine Schädigungsabsicht oder schlimmeres kann hieraus nicht abgeleitet werden.
ArbG Cottbus, 23.07.2008 - Az: 2 Ca 428/08
ECLI:DE:ARBGCOT:2008:0723.2CA428.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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