Eine verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich möglich, wenn ein Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnungen beharrlich sich weigert, zulässigen Weisungen des Arbeitgebers (hier im Hinblick auf zu tragende Dienstkleidung) nachzukommen.
Greifen weder kollektivrechtliche noch individualrechtliche Regelungen ein, so unterliegt die Frage der Dienstkleidung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wobei die Grenzen des § 106 GewO zu beachten sind.
Greifen weder kollektivrechtliche noch individualrechtliche Regelungen ein, so unterliegt die Frage der Dienstkleidung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wobei die Grenzen des § 106 GewO zu beachten sind.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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