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Kündigung nach berechtigter Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes im Betrieb

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

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Der Arbeitgeber ist in der Pandemie grundsätzlich berechtigt, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) im Betrieb anzuordnen.

Die beharrliche Weigerung, einen MNS zu tragen, stellt eine Pflichtverletzung dar, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen kann.

Ein Arbeitgeber ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz vor dem SARS-CoV-2-Virus zu ergreifen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer beharrlich gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen. Denn sie hat sich geweigert, im Betrieb der Beklagten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

a) Die Beklagte hat für die Klägerin hinreichend deutlich die Weisung erteilt, dass im gesamten Gebäude mit Ausnahme des Aufenthaltes am eigenen Arbeitsplatz ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen ist. Zwar legt das vorgelegte schriftliche Hygienekonzept der Beklagten vom 20.10.2020 zunächst nahe, dass nur bei Kundenkontakt ein MNS zu tragen ist. Die Zeugin E. hat jedoch glaubhaft bestätigt, dass in der Teambesprechung vom 21.10.2020 in Anwesenheit der Klägerin die Anordnung zum Tragen eines MNS auf das gesamte Gebäude mit Ausnahme des Aufenthaltes am Arbeitsplatz ausgeweitet wurde. Spätestens nach dem Gespräch der Klägerin mit der Zeugin E. am 22.10.2020 musste ihr, der Klägerin, die Anweisung bekannt gewesen sein.

b) Die Beklagte konnte zu Recht die Entscheidung treffen, dass im Gebäude mit Ausnahme des Aufenthaltes am Arbeitsplatz ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen ist. Bereits nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen SARS-CoV-2 -Umgangsverordnung des Landes Brandenburg war das Tragen eines MNS zwingend vorgeschrieben. Danach war in § 2 geregelt, dass ein MNS in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, das Tragen eines MNS zwingend ist.

Selbst ohne diese Verordnungen wäre die Anordnung zum Tragen der Maske nach § 106 Abs. 1 GewO grundsätzlich vom Direktionsrecht und Hausrecht umfasst und auch angemessen. Das Tragen eines MNS dient dem Infektionsschutz in beide Richtungen. Sowohl die Klägerin als auch andere Mitarbeiter und Besucher des Tourismusverbandes sollten vor Aerosolen geschützt werden, die die Klägerin verbreiten könnte und die potentiell tödlich sein könnten, wenn sie sich ohne Maske bewegen dürfte.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin nicht an einer physischen Erkrankung leidet, die es ihr unmöglich macht, der Maskenpflicht nachzukommen. Denn das Interesse der Beklagten, den Ausstoß von Aerosolen im Betrieb auf dem geringstmöglichen Niveau zu halten, geht in der Abwägung dem Interesse der Klägerin ohne Maske arbeiten zu können, vor.

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