Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der
Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen.
Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind.
Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine
Kündigung i. d. R. gerechtfertigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte betreibt eine logopädische Praxis. Der Betrieb der Beklagten ist ein Kleinbetrieb. Die Klägerin ist die einzige Beschäftigte.
Bis zum 06.08.2020 befand sie sich in
Elternzeit. Am 07.08.2020 wurde ein Tag
Urlaub gewährt und genommen.
Die Beklagte ordnete das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) an. Bei Antritt der Arbeit am 10.08.2020 verweigerte die Klägerin das Tragen eines MNS unter Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin verschiedene Masken zum Ausprobieren und Trainieren und die Einlegung von zusätzlichen Pausen an. Am 07.08.2020 teilte die Beklagte der Klägerin den Arbeitsbeginn für Montag, den 10.08.2020 mit und ordnete an, die zu erwartenden Therapien mit Maske durchzuführen. Am 10.08.2020 erschien die Klägerin zur Arbeit mit einem erneuten ärztlichen Attest vom 08.08.2020 und wollte ohne Maske arbeiten. Die Beklagte schickte die Klägerin nach Hause. Am 12.08.2020 erschien die Klägerin erneut zur Arbeit und wollte ohne Maske arbeiten.
Mit Schreiben vom 12.08.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2020 und stellte die Klägerin unwiderruflich unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freistellungansprüche frei.
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