Liegen keine nachvollziehbaren Gründe für den arbeitgeberseitigen Entzug von Tätigkeiten, die Inhalt des Arbeitsvertrages sind, vor, so ist der Entzug unbillig.
Werden Tätigkeiten mit Öffentlichkeitswirkung ohne konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen nur aufgrund unbekannter Hinweise entzogen, so wird das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Dies begründet gleichzeitig einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Werden Tätigkeiten mit Öffentlichkeitswirkung ohne konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen nur aufgrund unbekannter Hinweise entzogen, so wird das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Dies begründet gleichzeitig einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
ArbG Cottbus, 05.04.2007 - Az: 1 Ca 1779/06
ECLI:DE:ARBGCOT:2007:0405.1CA1779.06.0A
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