Sofern ein Arbeitnehmer Resturlaubsansprüche in das Folgejahr übertragen hat, ist bei Urlaubsbeantragung bis zum 31.03. des Folgejahres deutlich zu machen, dass die Gewährung der übertragenen Urlaubsansprüche gewünscht ist. Andernfalls gilt der Antrag als auf das laufende Kalenderjahr und die in diesem Jahr entstandenen und entstehenden Urlaubsansprüche bezogen. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber als Gläubiger bezüglich beider Urlaubsansprüche (Rest- und Neuurlaub) prüfen können muss, ob ein Übertragungstatbestand vorgelegen hat sowie erkennen können muss, auf welchen Anspruch hin er leisten und erfüllen soll.
ArbG Cottbus, 11.03.2009 - Az: 7 Ca 1499/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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