- Arbeitsrecht
- Urteile
Urlaubsantrag bezieht sich auf Anspruch aus dem laufenden Jahr
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Sofern ein Arbeitnehmer Resturlaubsansprüche in das Folgejahr übertragen hat, ist bei Urlaubsbeantragung bis zum 31.03. des Folgejahres deutlich zu machen, dass die Gewährung der übertragenen Urlaubsansprüche gewünscht ist. Andernfalls gilt der Antrag als auf das laufende Kalenderjahr und die in diesem Jahr entstandenen und entstehenden Urlaubsansprüche bezogen. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber als Gläubiger bezüglich beider Urlaubsansprüche (Rest- und Neuurlaub) prüfen können muss, ob ein Übertragungstatbestand vorgelegen hat sowie erkennen können muss, auf welchen Anspruch hin er leisten und erfüllen soll.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.901 Beratungsanfragen
Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.
Verifizierter Mandant