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Betriebsübergang bei einem Verkehrsbetrieb ohne Übernahme der Busse

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Betriebsübergang kann auch vorliegen, wenn Betriebsmittel, hier: Busse, wegen rechtlicher, umweltrelevanter oder technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers vom Neubetreiber nicht übernommen werden.

In diesem Fall kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Busfahrer und die Fortsetzung der gleichen Busdienste ohne Unterbrechung als Betriebsübergang qualifiziert werden.

Der Neubetreiber hat die bei dem Vorbetreiber zurückgelegte Beschäftigungszeit anzuerkennen, wenn der einschlägige Tarifvertrag dies vorsieht.


ArbG Cottbus, 15.06.2020 - Az: 11 Ca 10090/17

ECLI:DE:ARBGCOT:2020:0615.11CA10090.17.00

Vorgehend: EuGH, 27.02.2020 - Az: C-298/18

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