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Betriebsübergang bei einem Verkehrsbetrieb ohne Übernahme der Busse

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Betriebsübergang kann auch vorliegen, wenn Betriebsmittel, hier: Busse, wegen rechtlicher, umweltrelevanter oder technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers vom Neubetreiber nicht übernommen werden.

In diesem Fall kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Busfahrer und die Fortsetzung der gleichen Busdienste ohne Unterbrechung als Betriebsübergang qualifiziert werden.

Der Neubetreiber hat die bei dem Vorbetreiber zurückgelegte Beschäftigungszeit anzuerkennen, wenn der einschlägige Tarifvertrag dies vorsieht.


ArbG Cottbus, 15.06.2020 - Az: 11 Ca 10090/17

ECLI:DE:ARBGCOT:2020:0615.11CA10090.17.00

Vorgehend: EuGH, 27.02.2020 - Az: C-298/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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