Ein Betriebsübergang kann auch vorliegen, wenn Betriebsmittel, hier: Busse, wegen rechtlicher, umweltrelevanter oder technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers vom Neubetreiber nicht übernommen werden.
In diesem Fall kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Busfahrer und die Fortsetzung der gleichen Busdienste ohne Unterbrechung als Betriebsübergang qualifiziert werden.
Der Neubetreiber hat die bei dem Vorbetreiber zurückgelegte Beschäftigungszeit anzuerkennen, wenn der einschlägige Tarifvertrag dies vorsieht.
In diesem Fall kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Busfahrer und die Fortsetzung der gleichen Busdienste ohne Unterbrechung als Betriebsübergang qualifiziert werden.
Der Neubetreiber hat die bei dem Vorbetreiber zurückgelegte Beschäftigungszeit anzuerkennen, wenn der einschlägige Tarifvertrag dies vorsieht.
ArbG Cottbus, 15.06.2020 - Az: 11 Ca 10090/17
ECLI:DE:ARBGCOT:2020:0615.11CA10090.17.00
Vorgehend: EuGH, 27.02.2020 - Az: C-298/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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