Ein Betriebsübergang kann auch vorliegen, wenn Betriebsmittel - hier: Busse - wegen rechtlicher, umweltrelevanter oder technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers vom Neubetreiber nicht übernommen werden. In diesem Fall kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Busfahrer und die Fortsetzung der gleichen Busdienste ohne Unterbrechung als Betriebsübergang qualifiziert werden.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen den Vorbetreiber der Busdienstleistungen besteht nicht, wenn ein zumutbares Arbeitsplatzangebot des Neubetreibers abgelehnt wurde.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen den Vorbetreiber der Busdienstleistungen besteht nicht, wenn ein zumutbares Arbeitsplatzangebot des Neubetreibers abgelehnt wurde.
ArbG Cottbus, 15.06.2020 - Az: 11 Ca 10093/17
ECLI:DE:ARBGCOT:2020:0615.11CA10093.17.00
Vorgehend: EuGH, 27.02.2020 - Az: C-298/18
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